zulässige Zaunhöhe bei Höhenverstaz der Grundstücke


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Abgeschickt von Bolanger am 15 Dezember, 2011 um 18:34:07:

Hallo,

ich selbst habe ja schon einige Fragen hier im Forum zu den zulässigen Höhen von baulichen Anlagen geschrieben. Der Standards-Spruch war letzlich, dass die Höhen der ursprünglichen Geländeoberfläche maßgeblich sind.

Wie sieht es aber aus, wenn es zwischen zwei Grundstücken seit eh und jeh einen Höhenversatz von sagen wir 20 cm gab, der durch einen enstprechend hohen Bordstein hergestellt wurde? In NRW dürfen Zäune bis 2 m Höhe errichtet werden. Dürfte dann der Nachbar mit dem höheren Grundstück auf seinem grundstück den Zaun 2 m hoch machen, so das der andere Nachbar dann quasi vor 2,2 m guckt?

Grüße,

Bolanger



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