Re: zulässige Zaunhöhe bei Höhenverstaz der Grundstücke


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 17 Dezember, 2011 um 21:25:33

Antwort auf: zulässige Zaunhöhe bei Höhenverstaz der Grundstücke von Bolanger am 15 Dezember, 2011 um 18:34:07:

Das bestehende Gelände wird irgendwann auch nach einer Veränderung als "natürliches" Gelände zu betrachten sein. Mir sind jetzt aber keine konkreten Urteile zu Zeitabläufen oder einer bestimmten Situation dazu geläufig. Lässt sich aber vielleicht recherchieren.

Für die maßgebliche Geländehöhe gibt es (in NRW) drei Grundlagen:
- (im B-Plan) festgelegte Geländehöhe
- genehmigte Geländehöhe
- (in allen anderen Fällen) die natürliche Geländehöhe

Das natürliche Gelände ist dasjenige, dass unverändert vor Ort vorgefunden wird. Dazu gibt es eine Reihe Urteile in denen klar gestellt wird, dass Geländerveränderungen, z. B. zur Umgehung von Abstandvorschriften, unzulässig sind bzw. nicht zu einer Veränderung des natürlichen Geländes führen. Auch dann nicht, wenn diese vor Umsetzung des Projektes durchgeführt wurden.

: Hallo,

: ich selbst habe ja schon einige Fragen hier im Forum zu den zulässigen Höhen von baulichen Anlagen geschrieben. Der Standards-Spruch war letzlich, dass die Höhen der ursprünglichen Geländeoberfläche maßgeblich sind.

: Wie sieht es aber aus, wenn es zwischen zwei Grundstücken seit eh und jeh einen Höhenversatz von sagen wir 20 cm gab, der durch einen enstprechend hohen Bordstein hergestellt wurde? In NRW dürfen Zäune bis 2 m Höhe errichtet werden. Dürfte dann der Nachbar mit dem höheren Grundstück auf seinem grundstück den Zaun 2 m hoch machen, so das der andere Nachbar dann quasi vor 2,2 m guckt?

: Grüße,

: Bolanger





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