Re: Bauantrag u.a. wg. Bauflucht abgelehnt, hier der Lageplan!!


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Abgeschickt von Bauamt am 04 Januar, 2012 um 18:06:08:

Antwort auf: Re: Bauantrag u.a. wg. Bauflucht abgelehnt, hier der Lageplan!! von elisa am 04 Januar, 2012 um 15:40:34:

Ein Problem in Ihrer Argumentationskette ist bereits der Beginn:

Sie gehen wie selbstverständlich davon aus, dass auf dem Grundstück ein (angemessenes) Wohnhaus gebaut werden kann und kommen so zu einer Abwägung zu Ihren gunsten.

Objektiv betrachtet muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein Grundstück, wenn es eben zu klein geschnitten ist, entweder gar nicht oder zumindest nicht angemessen bebaubar ist. Dieses Ergebnis schliessen Sie jedoch - im Unterschied zum Gesetzgeber - gedanklich völlig aus.

Die Tatsache, dass bei Einhalten aller Bauvorschriften nur noch 3m zum Bauen übrig sind, ist eben kein Grund für eine Abweichung. Wenn das so wäre, dann könnte jeder Eigentümer seine Grundstücke halbieren, einen Teil gewinnbringend verkaufen und dann auf eine Abweichung zur Bebauung seines nunmehr "zu kleinen" Restgrundstückes bestehen ...

Dennoch ist Ihr Wunsch nach einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung natürlich legitim.

: @ Bauassesor:

: Das Grundstück ist 9,7m breit und hat rechts und links Nachbarn.

: Ohne die Zulassung einer Abweichung müssten wir also zu beiden Nachbarn 3m Abstand halten, und hätten somit 3,70m zu bauen. Wenn man noch Wände abzieht, wären es 3m.

: Nach ihrer Erläuterung müsste doch hier eine Abweichung für mindestens eine Grenzbebauung angebracht sein, da ein 3m breites Haus verständlicherweise inakzeptabel ist.

: Der rechte Nachbar stimmt unserer beidgrenzigen Bebauung zu.

: Wenn wir allerdings zum linken Nachbarn 3m Abstand halten müssen, fehlen und 50qm Wohnfläche.

: Um diese auszugleichen, müssten wir die Grenzbebauung zum rechten Nachbarn von 8,30m auf etwa 11m verlängern. Und damit ist dieser nicht einverstanden.

: Er selbst hat ein größeres Grundstück, dass er zur Zeit als Garten nutzt, da sein Haus auf dem Grundstück nebendran steht. Eine Bebauung ist aber schon geplant, evtl. sogar in offener Bauweise.

: Das Bauamt sagte, wir sollen diesen überreden, der längeren Grenzbebauung zuzustimmen. Wenn nicht, würden sie diesen auch übergehen können.
: Da ja Haus-Hof-Bauweise auch gebietsprägend ist. (!!!)

: Da ist mir einfach nicht klar, warum sie diesen dann im Zweifelsfall übergehen können und den anderen nicht, wobei doch dieser doch sogar alle Abstände einhält und somit alle Abwehrrechte auch ohne Begründung haben müsste.

: Wie können sie dann einem Nachbarn, dessen Bebauung im Einklang mit dem Baurecht steht, eine größere Beeinträchtigung zumuten, um dem anderen, der eine absolute Ausnahme in jeder Hinsicht bildet vor jeglicher Beeinträchtigung zu schonen.
: Das ist für mich nicht verständlich.

: Übrigens habe ich das Grundstück nicht gekauft, ich habe es geschenkt bekommen.
: Es soll auf jeden Fall bebaut werden, mit oder ohen Abstand.

: Aber da es ein erheblicher Unterschied ist, ob man ganze 50qm mehr oder weniger hat oder ob man einen quadratische Form oder einen Schlauch hat, will ich auch auf meine Rechte bestehen, falls ich diese habe.





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