Re: Abstand Außentreppe zur 1. Etage


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 05 Januar, 2012 um 18:18:46

Antwort auf: Abstand Außentreppe zur 1. Etage von Conrad, H.G. am 05 Januar, 2012 um 15:06:47:

Durch Bestand erreicht die Überdachung keinen Bestandsschutz. Der kann nur entstehen, wenn es genehmigt und rechtmäßig errichtet ist und das ist nach der Beschreibung wohl nicht der Fall und wäre wohl auch in der Ursprungsplanung nicht genehmigt worden.

Der Nachbar kann seinen Beseitigungsanspruch verwirken, wenn er nicht rechtzeitig widerspricht. Auch in NRW gilt da eine Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden des Verstoßes. Das heißt jedoch nur, dass der in seinen Rechten beeinträchtigte Nachbar nicht VERLANGEN kann, dass die Behörde einschreitet.

Die Behörde hat jedoch immer das Recht, einzuschreiten, wenn ein Rechtsverstoß vorliegt. Vor allem wenn gegen nachbarschützende Vorschriften, wie z. B. die Abstandsflächenregeln als wesentlichste Schutzregel, ist die Behörde regelmäßig gefordert einzuschreiten.

Die Behörde kann einschreiten, wenn die bauliche Anlage formal illegal ist, also einfach die Genehmigung fehlt aber nicht ausgeschlossen ist, dass es (nachträglich) genehmigt werden könnte. Das täte sie in der Regel mit einer "Nutzungsuntersagung".

Wenn die Behörde bereits zum Abriss aufgefordert hat, geht sie davon aus, dass auch nachträglich keine Genehmigung erreicht werden kann, das Vorhaben also auch materiell illegal ist.

Ich würde sagen, da hätte man sich besser vor der Errichtung mal mit dem Baurecht im allgemeinen auseinandersetzen sollen. Selbst wenn es diese nachbarliche Absprache gegeben hat, würde dies nicht dazu führen, dass die Maßnahme rechtmäßig werden würde und die Behörde nicht einschreiten könnte. Nachbarn haben auch untereinander keine Gesetzeswirkung und schaffen nunmal kein Baurecht.

Übrigens ist Demenz eine Abnahme der kognitiven, sozialen und emotionalen Fähigkeiten, die sich nur selten auf das Langzeitgedächtnis auswirkt.

: Guten Tag allerseits,

: Habe in 2003 mein Haus geplant und 2004/10 angefangen zu
: bauen. Einzug in 2008/3
: Meine Frage: in 2008 habe ich mit meinem Nachbarn ein
: mündliches Agreement über meine Außentreppe - Aufgang
: zur Gragage mit Tür in die 1. Etage getroffen. ( 1m Abstand zur Grenze )
: War alles oK. - habe aber keinen Eintrag in den Bebauungsplan gemacht( vergessen etc. )
: Das Nachbarhaus ist mit 2 Parteien vermietet. In 2010
: kamen neue Mieter die sich über meine Treppe beim Besitzer beklagt haben. Aufgrund Demenz wollte der
: Vermieternachbar sich nicht mehr an unsere Abmachung
: erinnern.
: Kurze Benachrichtigung ans Bauamt und die Sache läuft,
: sprich Abriß, da Abstand nicht eingehalten wurde.

: Mit dem Bauamt habe ich gesprochen. Abstandsmaß ist 3m
: ( war das nicht schon mal 2m ?? )

: Ich habe nun im Baurecht gewühlt...
: Habe im Abstandsflächenrecht des Landes Brandenburg einen Paragr. gefunden § 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs..... "ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist."

: Frage gibt es so einen § auch in NRW und kann ich mich darauf berufen???

: (Ist doch ziemlich groß geworden.) meine Frage

: könnte mir jemand mal ein Statement dazu geben????

: Besten Dank im voraus.




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