Re: Ursprüngliche Geländehöhe für neuen Bauantrag


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Abgeschickt von Ralf Goebel am 05 Januar, 2012 um 20:48:28

Antwort auf: Re: Ursprüngliche Geländehöhe für neuen Bauantrag von Tim am 05 Januar, 2012 um 13:06:35:

: Ich kann hier nur fŸr Ba-WŸ sprechen:
: Wird im Rahmen eines Bauvorhabens eine neues GelŠnde erstellt, so wird schon dieses GelŠnde (selbst, wenn es erst jetzt bei der aktuellen Bauma§nahme wŸrden) fŸr die Berechnung der AbstandsflŠchen herangezogen
: WENN
: es eine baulich SINNVOLLE/NOTWENDIGE (bei AufschŸttungen ist man da besonders streng) VerŠnderung des GelŠndes ist. Bei Abgrabungen wird das neue niedrigere GelŠnde zum Bezugspunkt, wenn die Abgrabungen Ÿber schmale Abgrabungen an der Hauswand, die nur zu Belichtung und Zugang dienen (LichtschŠchte, KellereingŠnge) hinaus gehen. Eine Garageneinfaht geht also Ÿber diese Ma§ in jedem Falle hinaus und so wird das geschaffene Niveau neuer Bezugspunkt. Bei AufschŸttungen wŸrde genau abgewŠgt, ob sie baulich notwendig ist, um zu vermeiden, dass durch kŸnstliche AufschŸttungen geringere AbstandsflŠchen erreicht werden kšnnen und damit evtl. Nachbarn benachteiligt.

: Gru§,
: Tim
Hallo Tim,

vielen Dank für die offenbar sehr zutreffende Darstellung. Habe inzwischen gegoogelt und u.a. die folgenden Urteile dazu gefunden.
Gruß
Ralf
9. OVG Münster 18.04.1991 11 A 696/87
Eine Abgrabung über eine gesamte Seite eines
Hauses ist nicht mehr geringfügig und verändert
daher die Geländeoberfläche.
11. OVG Saarlouis 27.09.1994 2 R 46/93
Soll die Geländeoberfläche in diesem Bereich im
Zuge des Bauvorhabens verändert werden, so kann
diese Änderung durch Aufnahme in eine Darstellung
des vorhandenen und des künftigen Geländeverlaufs
mit dem Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden.
Maßgebend als Bezugspunkt für die Bestimmung der
Vollgeschosse und der Abstandsflächentiefe ist dann die Darstellung des geplanten künftigen Geländeverlaufs in den Bauvorlagen.




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