Re: Bauamt reagiert 2 Jahre nicht auf Widerspruch


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Abgeschickt von Bauamt am 07 Januar, 2012 um 11:31:58:

Antwort auf: Bauamt reagiert 2 Jahre nicht auf Widerspruch von HeltaPerry am 06 Januar, 2012 um 17:20:39:

Also der OWI-Vorwurf dürfte bald ohnehin verjähren. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, warten Sie die Verjährungsfrist ab, bevor Sie irgendetwas unternehmen. Den Ablauf der Verjährungsfrist sollten Sie aber sicherheitshalber von Ihrem Anwalt ermitteln lassen. Im Übrigen ist der OWI-Vorwurf ohnehin persönlicher Natur und würde einen Käufer nicht betreffen.

Bei dem baurechtlichen Vorwurf kommt es darauf an, was man Ihnen in der Anhörung angedroht hat. Hat die Abweichende Bauausführung zu einer materiell rechtswidrigen Garage geführt ? ISt die Beseitigung bzw. ein Rückbau angedroht worden ?

Außerdem kommt es darauf an, ob wirklich etwas an dem Vorwurf dran ist. Haben Sie denn abweichend gebaut oder entspricht die Garage exakt der Genehmigung ?
Denken Sie daran, dass der baurechtliche Vorwurf nicht verjährt und auf den Rechtsnachfolger übergeht. D.h. nach einem Verkauf, müsste der Käufer dann ggf. die Garage zurückbauen usw. Daher wäre tatsächlich hilfreich, wenn die Behörde sich abschließend äußert. Auf jeden Fall müssen Sie einen Käufer von dem Vorgang in Kenntniss setzen.

: Hallo liebe Sachkundige und Forenmitglieder,

: angenommen, ein Bauherr wird im Oktober 2009, d.h. vor mehr als 2Jahren, wegen angeblicher "abweichender Bauusführung der Garage" gem. § 28 VwVfG NRW und § 55 OWiG von einem Kreisbaumt in NRW angehört. Hieraufhin antwortet der Bauherr fristgemäß und weist alle Vorwürfe über einen von ihm beauftragten Fachanwalt zurück. Hierfür fallen dem Bauherren natürlich nicht unerhebliche Kosten an.

: Nun läßt das Bauamt aber über 2 Jahre nichts von sich hören.

: Hier nun meine Fragen:
: 1. Ist das so normal oder muss nicht das Bauamt auch innerhalb einer Frist antworten?
: 2. Kann mann nach 2 Jahren nicht davon ausgehen, dass sich der Vorgang inzwischen erledigt hat oder
: 3. könnte es nicht sein, dass das Bauamt deshalb so lange herauszögert weil das Bauamt für die erheblichen Anwaltskosten aufkommen muss, wenn sich rechtssicher herausstellt, dass der Vorwurf ungerechtfertigt war.
: 4. Sollte man nach nunmehr 2 Jahren nicht dem Bauamt schriftlich eine Frist für eine "rechtsmittelfähige Entscheidung"setzen?

: Vielen Dank im Voraus für Meinungen und Aussagen zu diesem Sachverhalt.




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