Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architektn am 13 Januar, 2012 um 16:01:02:
Antwort auf: Überbaute Fläche GRZ 0,40 von tom am 12 Januar, 2012 um 23:14:11:
Massgebend ist nicht die Niedersächsische Bauordnung (NBauO), sondern die
Baunutzungsverordnung
BauNVO
Abschnitt II - Maß der baulichen Nutzung
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Und wichtig für Sie:
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden.
"Andere" Regelungen zum Ortgang oder zur Traufe sind mir nicht bekannt