Re: Keller überflutet trotz Kanalrückstausicherung


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 07 Februar, 2012 um 22:29:04

Antwort auf: Keller überflutet trotz Kanalrückstausicherung von Urban Thomas am 06 Februar, 2012 um 11:57:53:

Werter Forumsteilnehmer,

die Mängelhaftung beträgt für Bauwerke 5 Jahre, unter Umständen in Ihrem Fall 2 Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Kenntnis von Dem Mangel haben. Da ist dann auch egal, wenn schon 10 Jahre um sind.

Das Regenwasser ist natürlich -aus Sicht des Hauses in Richtung Straße (städtischen Abwasserkanal)- erst hinter der Rückstausicherung in das Rohr einzuleiten.

Ein Rückstausicherung ist aber so wie Sie sie beschreiben sicher erst gar nicht zulässig eingebaut zu werden.

Und so wie Sie den Fall schildern wäre es gut möglich, dass die Oberhalb der Rückstauebene angeschlossenen Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene -und dies ohne zuvor gegen Rückstau gesichert zu werden- entwässern, was auch nicht DIN-gerecht wäre.

Wenn man die Rückstauebene nicht kennt, dann ist die Straßenoberkante anzunehmen.

Dies bedeutet weiterhin, dass Entwässerungsgegenstände die oberhalb der Rückstauebene entwässern nicht über eine Rückstausicherung geführt werden dürfen.

Welche Räume haben Sie denn im Keller?

Dienen die Räume einer untergeordneten Nutzung (Kartoffelkeller etc.) oder ist es Wohnraum?

Gibt es Lichtschächte und Kelleraußentreppen und wie entwässern die.

Gibt es eine Dränage und wohin entwässert die?

Gibt es eine Hebeanlage?

Mischwasserkanal oder Regenwasser und fäkalienhaltiges Wasser getrennt?
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Mit freundlichen Grüßen
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Markus Reinartz
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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: Hallo,

: wäre ein Bauunternehmer schadenersatzpflichtig, wenn er eine Kanalrücklaufsicherung entgegen gültiger DIN Vorschriften falsch anschließt, d.h. bei geschlossener Rückstauklappe läuft Regenwasser vom Dach durch die Keller-Bodenabläufe in das Kellergeschoss und überflutet dieses?

: Im Falle einer Schadenersatzpflicht des Bauunternehmers -> Gilt hier eine Verjährungsfrist?

: Wer wäre hier zur Abklärung der richtige Ansprechpartner Gutachter, Anwalt…?

: Danke und Gruß

: Thomas





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