Re: Bayern, bauliche Anlage


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Abgeschickt von Bauamt am 25 Maerz, 2012 um 14:54:52:

Antwort auf: Re: Bayern, bauliche Anlage von schoten am 25 Maerz, 2012 um 10:57:13:

Achso, also ist die Privilegierung in Frage gestellt ...

Erfüllen Sie denn die Definition von Landwirtschaft in §201 BauGB ?

"Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei."

Haben Sie also genug Flächen, um das Futter für Ihren Betrieb überwiegend auf eigenen Flächen zu erzeugen ?

Ansonsten ist die Privilegierung zu sehr Einzelfallabhängig um pauschal viel zu sagen.
Es geht da immer auch um die Tragfähigkeit des Betriebskonzeptes, d.h. die Wirtschaftlichkeit usw.

Ziel ist es zu verhindern, dass jemand lediglich hobbymäßig ein paar Tiere hält, nur um billig sein Haus im Grünen zu bekommen...


: Hallo,
: Im BauGB steht unter §1 Abs.1 Nr.1:
: § 35 Bauen im Außenbereich
: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
: 1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
: siehe:
: http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html

: Außerdem haben wir vom Bauamt ein Schreiben bekommen, daß es beabsichtigt unseren Antrag abzu lehnen (wir dürfen jetzt Stellung dazu nehmen) und eine der Begründungen lautet:
: Die im Eigentum stehende Fläche von unter 1 ha (Gesamtfläche 0,77 ha minus 1159 qm bauliche Anlagen = landwirtschaftliche Eigenfläche von ca. 0,654 ha) widerspricht § 35 Abs. 1 Nr 1 und deswegen handelt es sich um keinen im Außenebereich priviligierten Betrieb.

: Viele Grüße
: Schoten





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