Re: Einzug VOR Bauzustandsbesichtigung in NRW


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Abgeschickt von Bauamt am 23 April, 2012 um 00:13:35:

Antwort auf: Re: Einzug VOR Bauzustandsbesichtigung in NRW von David am 22 April, 2012 um 18:36:04:

Bußgelder sollen die wirtschaftlichen Interessen an der Begehung der Tat überwiegen (§ 17 OwIG).
Ziel ist es, dass der Gewinn aus der Tat nicht höher sein darf, als das spätere Bußgeld (sollte logisch sein).

Nutzungsuntersagungen liegen im Ermessen der Behörden, soweit der Tatbestand erfüllt ist.
Es kommt als auf die Umstände des Einzelfalles an (z.B. liegt eine Gefahrensituation vor, drohen Nachahmer, droht die dauerhafte Verfestigung eines rechtswidrigen Zustandes ...)
Behörden werden aber nicht "aus Prinzip" eine Familie aus der Wohnung werfen und auf die Straße setzen, wenn es stattdessen ein milderes Mittel gibt (wie z.B. die Bauzustandsbesichtigung anzuordnen und mit Zwangsmitteln durchzusetzen). Da ich nicht aus NRW bin, kenne ich allerdings diese "Bauzustandsbesichtigung" nicht, auf welche Sie sich hier beziehen.

Ihren Beispielsatz verstehe ich nicht.

: wie wird das bußgeld bemessen (fallbeträge) und in welchen fällen kommt es zur nutzungsuntersagung?

: wenn mr x zB schon eingezogen ist und der brief, dass am fiktiven datum 32.13.2155 eine Bauzustandsbesichtigung stattfindet weil behörden meinen dort wohnt schon jeand!?





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