Re: §35 Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück


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Abgeschickt von Bauamt am 30 Mai, 2012 um 02:17:15:

Antwort auf: Re: §35 Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück von Murphy am 28 Mai, 2012 um 22:56:22:

Ich nehme Sie begehren eine Baugenehmigung ?
Der Antragsteller hat alle Nachweise zu erbringen, die die Genehmigungsfähigkeit seines Bauantrages belegen. Es sei denn, die Behörde verzichtet suf einzelne Nachweise.

Reden Sie doch mit der Genehmigungsbehörde welchen Nachweis Sie erbringen müssen und welchen Beleg die Behörde akzeptiert. Es gibt für sowas keine einheitlichen Vorschriften.

Ohne mich jetzt festzulegen, denke ich aber, dass in Bayern die 7-Jahres Regel des § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c BauGB generell nicht mehr anzuwenden ist.

Ihre Andeutung mit den Landwirten kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Sie müssten näher erläutern, welches Vorhaben Sie eigentlich zur Genehmigung stellen wollen und auf welcher Rechtsgrundlage.

: Bundesland Bayern. Dort ist diese 7-Jahres-Regel nur für Landwirte gelockert.

: Gehen wir von einem Eigenheim aus...... wie ist die "Nutzung", die noch in den letzten 7 Jahren Bestand hatten sollte, nachweisbar? Muss man diese Nachweisen? Was ist, wenn ein Eigenheim ein "Zweitheim" war, welches zur Hälfte der Woche immer genutzt wurde?





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