Re: Fahrstuhlerweiterung


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Abgeschickt von Bauamt am 30 Mai, 2012 um 23:00:26:

Antwort auf: Fahrstuhlerweiterung von Tessieblau am 30 Mai, 2012 um 10:34:05:

Sie haben vergessen anzugeben auf welche Bauordung Sie sich beziehen (Bundesland).

Im Übrigen dürfen Sie die heutige Bauordnung nicht ohne weiteres auf Gebäude von 1969 anwenden. Es besteht Bestandsschutz, sofern das Gebäude zum Genehmigungszeitpunkt den (damaligen) Vorschriften entsprochen hat. Eine Nachrüstpflicht ist nur in ganz besonderen Fällen (z.B. erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen) gegeben.

Die von Ihnen behauptete "Gefahr im Verzug" kann ich anhand Ihrer Angaben nicht erkennen. Was ist denn so gefährlich ? Das müssten Sie näher erläutern.
Sie halten doch wohl Wohnanlagen ohne Aufzüge nicht generell als zu gefährlich und daher unbewohnbar ?


: In einer Wohnanlage (7 Stockwerke, Bj. 1969) befindet sich ein Fahrstuhl. Eine Nutzung zum Möbeltransport, insbesondere die Erweiterung des Fahrkorbes wird von der WEG nicht gewünscht. Lediglich für KRANKENTRANSPORTE sei diese Erweiterung ausschließlich vorgesehen. Steht diese Entscheidung im Einklang mit § 35 Abs. 1 der Bauordnung?
: 2. Frage: Muss nicht jeder Wohneinheit für den Fall von "Gefahr im Verzuge" über einen Schlüssel für die Fahrstuhlerweiterung verfügen können? Bei uns im Haus ist nicht ersichtlich, wo dieser Schlüssel zu bekommen ist. Wie verhält sich die Rechtslage, wenn eine Verzögerung in der Notfallrettung mit weitreichenden Konsequenzen für den Patienten eintreten?





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