Re: Grenzbebauung Bayrische Bauordnung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 22 Juni, 2012 um 14:12:58

Antwort auf: Grenzbebauung Bayrische Bauordnung von Seppi am 19 Juni, 2012 um 09:31:27:

Die Beschränkung der Länge zulässiger Grenzbebauung von Nebengebäude ist auf die Nebengebäude bezogen, nicht auf eine allgemeine maximale Grenzbebauung.

So wäre es z. B. auch möglich über eine Sicherung der nachzuweisenden Abstandflächen auf dem Nachbargrundstück (in NRW u. a. Bundesländern mit Baulast, in Bayern ggf. über Grunddienstbarkeit), weitere Gebäude an die Grenze zu stellen sofern sie denn planungsrechtlich dort zulässig sind.


: Hallo miteinander,
: ist es zulässig bei einem Doppelhaus, welches ansich ja schon eine Grenzbebauung von 10 Meter darstellt, auf die gleiche Grenze eine weitere Grenzbebauung durch z.B. ein Gartenhaus durchzuführen? Laut Bayrischer Bauordnung ist die Grenzbebauung doch mit max. 9 Meter je Grenze eingeschränkt?

: Viel Spaß beim Diskutieren

: Grüße Seppi





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