Re: VOB-Gewährleistung - Leistungsumfang


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Abgeschickt von Lena am 22 Juni, 2012 um 16:07:17:

Antwort auf: Re: VOB-Gewährleistung - Leistungsumfang von Bolanger am 22 Juni, 2012 um 14:13:32:

Da fehlen noch Angaben nämlich ob ein Verbraucher beteiligt ist und ob seitens des Unternehmers Verschulden vorliegt


§ 13 VOB/B "Mängelansprüche"


(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

1.

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst


2.

für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.


(2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.


(4)

1.

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.


2.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.


3.

Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).


(5)

1.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.


2.

Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.


(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).


(7)

1.

Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.

3.

Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,

a)

wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

b)

wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder

c)

soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

4.

Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

5.

Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

: Hallo,

: rein rechtlich ist diese Differenzierung zwischen Schadenersatz und Gewährleistung sicherlich bedeutend, in der Praxis ist es aber Wumpe. Man möchte nicht für die Beseitung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist aufkommen.

: Kann man diesen zusätzlichen Schadenersatz nun geltend machen oder nicht? Da wird es doch sicherlich klare Regeln für geben, die ich leider nicht kenne.

: Grüße,

: Bolanger

:
: : Gewährleistumg kann (logischerweise) nur über Leistungen in Frage kommen, die der Unternehmer auch im Rahmen seines Auftrages erbracht hat. Wenn sich aus der Mangelbeseitigung Folgekosten/-schäden ergeben, handelt es sich in der Regel um einen Schadensersatz, der geltend gemacht werden könnte.

:
: : : Hallo,

: : : hier meine Frage:
: : : Sind im Rahmen des Gewährleistungsanspruchs nach VOB auch solche Leistungen geschuldet, die nicht direkt zur Beseitigung des Mangels, jedoch zur Wiederherstellung der durch die Beseitigung des Mangels hergestellten Veränderungen erforderlich sind?
: : : Beispiel 1:
: : : Mangel: Rolladenmotor defekt, Gewährleistungsfall anerkannt;
: : : Strittige Leistung: Tapezieren und Malern des Rolladenkastens, der zum Wechseln des Motors geöffnet wird.
: : : Beispiel 2:
: : : Mangel: Fussboden Hochregallager gerissen, Gewährleistungsfall anerkannt;
: : : stittige Leistung: Ein- und Ausräumen des Hochregals, ggf. Demontage und Remontage von Hochregalteilen um den Fussboden sanieren zu können.

: : : Gruß
: : : MLOX

: :
: : :





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