Re: nutzungsänderung eines einfamilienhaus in gewerbe


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Abgeschickt von Bauassessor am 02 Juli, 2012 um 14:23:32:

Antwort auf: nutzungsänderung eines einfamilienhaus in gewerbe von e.speidel am 02 Juli, 2012 um 12:52:03:

Hallo,

bitte beschreiben Sie Ihr Problem genauer. Haben Sie Befürchtungen, dass die Nutzung als Praxis grundsätzlich nicht zulässig ist oder das die Verlegung des Eingangs ohne Nutzungsänderung nicht zulässig ist oder dass Ihr schwerbehinderter Sohn zukünftig nicht mehr die notwendige Ruhe findet, weil der neue Eingang zu nah an den Ruheräumen sein soll? Oder noch etwas anderes?

Im ersten Fall: eine Fußpflegepraxis gilt in der Regel als eine nicht die Wohnnutzung störende Nutzung, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, sofern die sonstigen Erfordernisse (Stellplätze etc.) gegeben sind.

Zum zweiten Fall: die Verlagerung einer Eingangstür stellt nach meiner Einschätzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die beantragt werden muss. Sofern keine gesetzlichen Vorgaben (Brandschutz o.ä. dem nicht widersprechen, ist sie aber zulässig. Ich kann nicht erkennen, warum eine Nutzungsänderung in ihrem Fall nicht zulässig sein soll.

Zum dritten Fall: Sofern die Emissionswerte nicht deutlich überschritten sind, sind die Geräusche von Nachbargrundstück hinzunehmen. Bei einer Praxis wüsste ich nicht, inwiefern dort die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Aber auch da muss man den konkreten Einzelfall genauer kennen, um eine abschließende Prüfung zu ermöglichen.

Gruß,

Bauassesor

: wer weiss ein gerichtsurteil wo eine fussppflegepraxis ein separater praxiseingang bauen musste.die normale haustüre liegt nämlich direkt neben unseren ruheräumen wo auch unser schwerbehinderter sohn liegt. (6meter)
: das nachbarhaus soll jetzt ohne änderung umgewandelt werden.





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