Re: Bebauung eines Weges mit Wegerecht(Fahrrecht


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Abgeschickt von Bolanger am 05 Juli, 2012 um 08:04:49:

Antwort auf: Re: Bebauung eines Weges mit Wegerecht(Fahrrecht von Bolanger am 05 Juli, 2012 um 08:01:10:

Ach ja, die Terrasse...

erstmal darf der Nachbar sein Grundstück nutzen wie er will. Wenn eine Terrasse baurechtlich möglich ist, dann darf er sie dort auch errichten. Sobald Sie offiziell über den Bau der Terrasse erfahren teilen Sie Ihrem Nachbarn doch mit, dass Sie keine Verantwortung für Schäden beim Überfahren der Terrasse übernehmen, sich nicht an ggf. aus dem terrassenbau entstehenden höheren Instandhaltungskosten beteiligen werden und davon ausgehen, dass die Terrasse Ihr Nutzungsrecht des Weges nicht negativ beeinflusst.

Wenn der Nachbar immer alles zur Seite räumen will, wenn sie drüber fahren, soll er das doch tun. Und wenn Sie nic ht drüberfahren tut es Ihnen auch nicht weh, wenn er dort sitzt.

: Hallo,

: eine Instandhaltung umfasst typischerweise eine Erhaltung des Zustandes. Er kann also nicht einen Schotterweg mit feinstem Marmor belegen, könnte aber vorhandene Löcher mit Schotter auffüllen.

: An Ihrer Steller würde ich schnellstmöglich eine Bestandsaufnahme machen, welche ggf. auch vor Gericht vorgelegt werden könnte. Dem Rest würde ich gelassen entgegenblicken, denn der Wegeigentümer wird es schwer haben, Sie an Kosten einer deutlichen Änderung des Weges zu beteiligen.

: Zusätzlich sollten Sie sich Gedanken machen zur Einbeziehung des Nachbarn. Wenn das Verhältnis eh schon zerrüttet ist, dann würde ich dem Nachbarn rechtssicher mitteilen, dass Sie seinen Hinweis auf eine Neugestaltung des Weges zur Kenntnis genommen haben, aber jede Beteiligung an Kosten, die über eine übliche und notwendige Instandhaltung des jetzigen Zustandes hinaus gehen, ablehnen und sie auch zukünftig eine Leistung erhöhter Kosten aufgrund der vom jetzigen Zustand abweichenden Bauart ablehnen werden.
: Sollte das Verhältnis noch nicht so weit sein, was ich für Sie hoffe, dann sollten Sie erstmal abwarten und obiges Statement dem Eigentümer gegenüber erst abgeben, wenn die Arbeiten begonnen haben oder Sie offiziell davon in Kenntnis gesetzt werden. Nicht dass man Ihnen noch eine Duldung unterstellt.

: Grüße,

: Bolanger


: : Hallo !
: : Der neue Eigentümer des Nachbarhauses will eine Terrasse auf seinen alten Weg setzen, auf dem wir Wege- und Fahrrecht haben (Grundbucheintrag). Wir lehnen das ab, da wir sonst keine Möglichkeit haben, unser Grundstück zu verlassen noch zu befahren. Nun erpresst er uns damit, dass er den Weg neu bauen lässt und somit erhebliche Kosten auf uns zukommen würden. Im Grundbuchauszug steht, dass wir ihn räumen und pflegen müssen und anteilig uns an Instandkosten beteiligen müssen. Leider ist anteilig "schwammig". Wie viel darf er uns wirklich in Rechnung stellen und muss er uns diese 3 Angebote, die er mindestens einholen muss, vorher vorlegen ? Haben wir das Recht, auch ein Angebot einzuholen ? Danke für jede Antwort. Isabell




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