Re: Bestandsschutz Außenbereich


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 Juli, 2012 um 19:36:53:

Antwort auf: Bestandsschutz Außenbereich von MATTHIAS am 08 Juli, 2012 um 12:13:02:

hallo MATTHIAS,
der Bestandsschutz ist nach 5 Jahren nicht verfallen, die Grundsteuer ist für das BauGB nicht relevant.....wer sagt Ihnen überhaupt, dass Bestandsschutz besteht?
Selbst wenn es kein Wohngebäude wäre, könnten Sie innerhalb von 7 Jahren nach Aufgabe des Gebäudes eine Nutzungsänderung zum Wohngebäude beantragen. Siehe:
§ 35 Bauen im Außenbereich:
Zulässig wäre......
1.die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a)das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c)die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g)es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich..........
Aber es war und ist ein Wohngebäude!
Alles klar?
Nun zur Dachgaube:
Zitiert..... Von Dr. Caspar David Hermanns, Osnabrück*
(Rechtsanwalt Dr. Caspar David Hermanns, Osnabrück
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Hermanns & Partner, Rechtsanwälte)
Zulässigkeit der nachträglichen Errichtung von Dachgauben im Außenbereich
"Somit berührt eine Dachgaube zwar möglicherweise die Ziele des § 1 Abs. 5 BauGB, aber sie kann nicht Gegenstand einer bauplanerischen Festsetzung sein. Damit handelt es sich beim Bau einer Dachgaube bei bestehenden Räumlichkeiten nicht um ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben, so dass §§ 30 bis 37 BauGB keine Berücksichtigung findet. Da aber die Errichtung einer einfachen Dachgaube bei bestehenden Räumlichkeiten meist nach Landesbauordnungsrecht
ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ist, bedarf es dennoch einer Genehmigung, jedoch
sind dabei nur bauordnungsrechtliche Anforderungen und nicht solche des Bauplanungsrechts
zu prüfen. Eine Baugenehmigungsverweigerung auf Grund von Nichteinhaltung des
Bauplanungsrechts bei einer nachträglichen Errichtung einer Dachgaube oder mehrerer Dachgauben
bei bestehenden Räumlichkeiten eines Hofgebäudes im Außenbereich, wenn durch die
Dachgaube und durch die Dachgauben noch kein Vollgeschoss erreicht wird, ist somit nicht
möglich."



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