Re: Baurecht des Eisenbahnbundesamts


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Abgeschickt von Bauassessor am 06 August, 2012 um 09:26:24:

Antwort auf: Re: Baurecht des Eisenbahnbundesamts von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 05 August, 2012 um 17:10:33:

Hallo,

so lange dort das Baurecht der EBA gilt, dürfen dort auch nur Nutzungen stattfinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Eisenbahn stehen - ein Wohnnutzung ist auf solchen Flächen daher eigentlich nicht zulässig!

Wenn dort aber bereits eine Wohnnutzung besteht, dann kann sie nach meinem Kenntnisstand nicht genehmigt sein! Im schlimmsten Fall könnte Ihnen sogar der Abriss drohen.

Ich halte das Vorgehen des Maklers für grob fahrlässig - man könnte ihm sogar arglistige Täuschung vorwerfen, da er Ihnen diese Information erst nach der Zahlung der 1. Rate gegeben hat.


: hallo Susi,
: Sie brauchen sehr viel Zeit und viel Nerven.
: Und eine "Überführung in das öffentliche Baurecht" garantiert noch nicht jede Bebaubarkeit! Wer ist der Eigentümer? Seltsamer Makler, der erst nach Zahlung der ersten Rate mit seinem Wissen herausrückt!
: Zum weiteren Procedere:
: siehe Eisenbahn-Bundesamt ........."Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, sind öffentliche Verkehrsflächen und dienen als solche dem Zwecke des Bahnbetriebes. Durch diese "Widmung" besteht für solche Grundstücksflächen ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Nutzungsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt solange, bis durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden kann.
: Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet als zuständige Planfeststellungsbehörde über einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken, wenn das Grundstück zuletzt den Betriebszwecken einer Eisenbahn des Bundes diente. Der Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, gestellt werden (§ 23 AEG).
: Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken darf erst vorgenommen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, die zur Freistellung von Betriebszwecken anstehenden Grundstücke öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Hiermit werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, zur Stellungnahme aufgefordert.
: Mit der Stellungnahme besteht Gelegenheit, Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken der genannten Flurstücke sprechen, vorzutragen. Das Eisenbahn-Bundesamt gewährt in der Regel eine Frist von sechs Wochen für die Übermittlung einer Stellungnahme, bevor über den Freistellungsantrag entschieden wird".........
: Viel Spass!!




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