Re: Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bebauungsplan/Frist


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 August, 2012 um 23:49:38:

Antwort auf: Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bebauungsplan/Frist von Dorfgemeinschaft am 15 August, 2012 um 17:41:59:

hallo Dorfgemeinschaft (kleines fiktives Küstendorf in Gallien?),
B-Plan:
Beteiligung der Öffentlichkeit:
Laut Baugesetzbuch soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig beteiligt werden, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Planung noch nicht so weit entwickelt ist, dass Änderungen nicht oder nur schwer möglich sind. Beispielsweise können bei größeren Planvorhaben "öffentliche Versammlungen" durchgeführt werden, bei denen die Bürger Gelegenheit zur Information und Erörterung haben. Ebenfalls können weitere zusätzliche Informationsveranstaltungen durchgeführt werden. Die entsprechenden Termine werden in der Tagespresse bekannt gemacht.
Standard ist jedoch das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 (1) BauGB. Die Durchführung dieser Beteiligung kann vom Bürgermeister veranlasst werden, in der Mehrheit der Planverfahren wird sie jedoch vom Rat/Gemeinde beschlossen. Die Durchführung der Bürgerbeteiligung wird in der Zeitung bekannt gemacht. Der Gesetzgeber hat hier keine konkreten Fristen vorgegeben, aber im Durchschnitt beträgt die Dauer der Bürgerbeteiligung meistens 2 bis 4 Wochen. Die Frist wird in der Bekanntmachung konkret genannt. Der Bürger hat nunmehr Gelegenheit zum Bebauungsplanaufstellungs- oder -änderungsentwurf Anregungen in schriftlicher oder mündlicher Form (Protokolleingabe beim Planungsamt) vorzutragen.
Nach Abschluss der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden beschließt der Rat/Gemeinde die "öffentliche Auslegung" des Bebauungsplanentwurfs. In diesen Entwurf werden nunmehr Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den vorgenannten Beteiligungen ergeben haben, eingearbeitet, anschließend die öffentliche Auslegung durchgeführt. Der Entwurf der Begründung mit den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird ebenfalls öffentlich ausgelegt (§ 3 (2) BauGB). Die öffentliche Auslegung ähnelt dem Verfahren der Bürgerbeteiligung, allerdings gibt es hier umfassendere gesetzliche Vorschriften. So muss die Dauer der Auslegung eine Woche vor Auslegungsbeginn öffentlich bekannt gemacht werden. Die Auslegungsdauer beträgt einen Monat. Hier haben die Bürger wiederum Gelegenheit, Anregungen vorzutragen. Auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden wiederum über die öffentliche Auslegung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Sollten nach der öffentlichen Auslegung am Bebauungsplanentwurf oder an der Begründung Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, so ist dieser erneut öffentlich auszulegen. Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung kann der Rat/Gemeinde aber bestimmen, dass Anregungen nur zu den Änderungen oder Ergänzungen zulässig sind (§ 4a (3) BauGB). Damit soll eine komplette Neubewertung und Diskussion des gesamten Planes unterbunden werden, die normalerweise im Verfahren zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB abgeschlossen ist.




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