Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung


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Abgeschickt von Bolanger am 28 August, 2012 um 07:32:08:

Antwort auf: Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung von oberh am 27 August, 2012 um 15:17:13:

Hallo,

dann bleibe ich mal bei der Praxis.

Beim Stöbern im Netz habe ich gelesen, dass der Widerspruch keiner Begründung bedarf.

Für einen Nicht-Vermesser dürfte es in den meisten Fällen sehr schwer sein abzuschätzen, ob ein Haus oder eine Wand überbaut oder nicht. Man kann nur schlecht eine Schnur von einem Grenzpunkt zum anderen durch eine Baugrube spannen.

Dann könnte der Nachbar auch ganz pauschal dem Bauherren mitteilen, dass er Zweifel daran hat, dass das Bauwerk nicht überbaut. Dann könnte er sich zurücklehnen und gucken, wie weitergebaut wird und wenn sich später herausstellt, dass die oberste Dachspitze überbaut, kann er den Abriss fordern?


: Na, na - immer sind es die armen unterbezahlten Landmesser ... ;-)

: Ein klassischer Fall wäre der:

: Ein Grenzpunkt konnte wegen örtlicher Behinderung (z.B. Postkasten) nicht direkt vermarkt werden.
: Daher hat der Landmesser eine indirekte Vermarkung gesetzt.
: Dies wurde den Beteiligten in einem Grenztermin erörtert.
: Nu möchte sich der Bauherr, der gerade das Grundstück gekauft hat, den Landmesser sparen.
: Da er eine Abmarkung vor Ort vorfindet, nimmt er einfach mal an, dass sie seine Grundstücksecke in der Örtlichkeit definiert.
: Er fängt an rumzumetern, schlägt sein Schnurgerüst und verbindet die Nägel.
: Sein Nachbar kommt abends hinzu und erinnert sich an den damaligen Grenztermin ...

: (Das Beispiel ist nicht ganz sauber, es sollte hier aber reichen.)





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