Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung


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Abgeschickt von oberh am 27 August, 2012 um 15:17:13

Antwort auf: Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung von Bauamt am 26 August, 2012 um 11:49:13:

Na, na - immer sind es die armen unterbezahlten Landmesser ... ;-)

Ein klassischer Fall wäre der:

Ein Grenzpunkt konnte wegen örtlicher Behinderung (z.B. Postkasten) nicht direkt vermarkt werden.
Daher hat der Landmesser eine indirekte Vermarkung gesetzt.
Dies wurde den Beteiligten in einem Grenztermin erörtert.
Nu möchte sich der Bauherr, der gerade das Grundstück gekauft hat, den Landmesser sparen.
Da er eine Abmarkung vor Ort vorfindet, nimmt er einfach mal an, dass sie seine Grundstücksecke in der Örtlichkeit definiert.
Er fängt an rumzumetern, schlägt sein Schnurgerüst und verbindet die Nägel.
Sein Nachbar kommt abends hinzu und erinnert sich an den damaligen Grenztermin ...

(Das Beispiel ist nicht ganz sauber, es sollte hier aber reichen.)



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