Re: Grenzzaun


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 31 August, 2012 um 19:57:58:

Antwort auf: Grenzzaun von Peter am 31 August, 2012 um 18:34:43:

Hallo Peter, siehe:
...........Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
§ 28 NNachbG(Gesetz) - Landesrecht Niedersachsen
Beschaffenheit der Einfriedung(1) Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen lässt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.

(2) Die Einfriedung ist - vorbehaltlich des § 30 - auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Seitliche Zaunpfosten sollen dem eigenen Grundstück zugekehrt sein.

(3) Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, dass die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.............
Zur Höhe:
Es kommt eigentlich nicht darauf an, wie hoch der Zaun das Nachbargrundstück überragt, sondern auf die Höhe in "Relation" zu Ihrem Grundstück. Denn, den Zweck einer Einfriedung im Regelfall- unter anderem Schutz vor Gefahren zu gewährleisten- die vom Nachbargrundstück ausgehen, können Sie nach "Ihren Angaben" nur mit einem Zaun erfüllen, der auf Ihrer Seite eine bestimmte Höhe aufweist. Im Umkehrschluss muss ihr Zaun eine gewisse Höhe haben, damit ihre Pflanzen den Nachbarn nicht "stören".
Und 40 cm Zaunhöhe reicht ja gerade mal für flache Bodendecker......




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]