Re: private Baulast


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Abgeschickt von Bauamt am 07 Oktober, 2012 um 00:10:42:

Antwort auf: Re: private Baulast von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 06 Oktober, 2012 um 19:53:15:

Ich sehe das auch so.
Die private Vereinbarung der Voreigentümer ist letztlich ein Vertrag, der ausschliesslich die Vertragspartner bindet. Zivilrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nicht für und gegen Rechtsnachfolger (anders als Baulasten, Grundbucheinträge, usw.).

Im Übrigen ergehen Baugenehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Die Baugenehmigungsbehörde würde sich um einen derartigen Vertrag ohnehin nicht kümmern und die Genehmigungsfähigkeit alleine nach dem öffentlichen Baurecht prüfen (selbst wenn Sie Vertragspartner wären!).

Der begünstigte Nachbar würde seinen Anspruch vor dem Zivilgericht einklagen müssen. Die Baugnehmigung kann er aus diesem Grund nicht anfechten. Es kann also theoretisch dazu kommen, dass eine Behörde eine Baugenehmigung erteilt, aber man dennoch nicht bauaen darf, weil z.B. ein privates Recht entgegensteht (z.B. wenn man auf einer Fläche bauen will, auf der jemand ein Geh-/Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen hat).

Die Frage ist natürlich, ob Ihr EFH überhaupt genehmigungsfähig ist (Bebauungsplan ? Einfügegebot ? Bauweise ?).

: : Hallo Zusammen,
: : um das zu schreiben, was uns wiederfahren ist, würde dieser Text jetzt alles sprengen. Deshalb stelle ich hier nur meine Frage in gekürzter Fassung.
: : Man stelle sich drei Grundstücke vor...Flurstücke 222,223,224. Auf 222 steht eine Doppelhaushälfte, auf 223 noch nichts, auf 224 sind wir. Aufgrund Unbebaubarkeit von 224 haben wir auch noch 223 kaufen müssen. (Unbebaubarkeit 224 heisst: Maklerin gepennt, läuft gerade alles über den Anwalt, bzw. ein Vergleich ist erziehlt worden).
: : Zwischen 222 und 223 (nun unser Grundstück) gibt es eine private schriftliche Vereinbarung zwischen den alten Besitzern anzubauen ohne seitlichen Abstand. Es ist nichts im Baulastenbuch, Grundbuch oder im notariellen Kaufvertrag eingetragen, sprich unser zweites Grundstück 223 ist absolut baulastenfrei.
: : Nun haben wir keine Lust mehr auf eine Doppelhaushälfte sondern wollen ein EFH bauen ohne an 222 anzubauen. Dabei würden wir die geforderten 6m Abstandsfläche auf 222 einhalten.
: : Das wird 222 sicher nicht gefallen und mit der privaten Vereinbarung losrennen.
: : Inwiefern gilt diese private Vereinbarung zwischen 222 und uns. Wir sind Rechtsnachfolger des Grundstücks, haben aber keinerlei offiziellen Dokumente zwischen der alten nachbarlichen Vereinbarung bekommen, s.o. und das Bauamt weiss von keiner privaten Vereinbarung.
: : Wie gesagt, alles andere möchte ich mir hier ersparen, damit könnten wir nach RTL oder wo auch immer hinrennen...würde sicher ein Bestseller werden.

: : Gruß und Dank

: Sei sind doch sicher unwissend der privatrechtlichen Vereinbarung und so lange es keine Auflage gab diese Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger zu übertragen und dies auch nicht erfolgt ist, werden Sie sicherlich gute Karten haben. Sie wussten ja sicher nichts davon oder vielleicht doch? Befragen Sie einen Juristen. Sieht aber doch gut für Sie aus.

: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz





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