Re: Eingangsvorbau


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Abgeschickt von Olaf Sch. am 11 Oktober, 2012 um 14:12:24

Antwort auf: Re: Eingangsvorbau von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 01 Oktober, 2012 um 16:43:20:

Danke für die Informationen.
Weiterführend stellt sich noch die Frage der Abstandsfläche. Es handelt sich hierbei um ein altes Baugebiet, so um 1930. Der Eingangsvorbau ist durch seinen Bruchsteinsockel in der Größe definiert und soll auch nicht geändert werden. Die Abstandsfläche ist ca. 2,50 m.

Frage:
- Kann hier Bestandsschutz greifen wenn (nur) der Aufbau neu gemacht wird?
- Gilt hier event. Punkt 7.1 bei den Abstandsflächen auch wenn die Wände geschlossen sind?
- Könne man hier nicht $73 zitieren? Denn nachbarschaftlich gibt es keine Problem.

: 1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
: 2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),
: 3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
: 4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
: 5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
: 6. Terrassenüberdachungen,
: 7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
: 8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.

: Ihr Bauvorhaben ist kein "untergeordnetes Gebäude", siehe § 53
: Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude....und löst vermutlich auch Abstandsflächen aus.

: Ein Standsicherheitsnachweis ist auch in Ihrem Sinne -Ihr Wissen und Ihre Erfahrung sei anerkannt- damit unumgänglich.





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