Bebauungsplan


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Abgeschickt von Bekki am 26 Oktober, 2012 um 20:39:35:

Hallo

Ich bin mir nicht sicher und möchte deshalb hier nachfragen:

Nach § 33 Abs.1 Nr.3 BauGB hat der Bauantragsteller, wenn der Bebauungsplan noch nicht fertig ist, zur Erteilung einer Baugenehmigung diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen. Ist dies drittschützend ?

Gruß und Danke



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