Re: Bebauungsplan


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Abgeschickt von Bauamt am 26 Oktober, 2012 um 23:08:03:

Antwort auf: Bebauungsplan von Bekki am 26 Oktober, 2012 um 20:39:35:

Ich kenne keine Rechtsprechung dazu, daher nur meine Meinung:

Reine Verfahrensfehler sind üblicherweise niemals drittschützend. So wäre nicht einmal das vollständige Fehlen einer Baugenehmigung drittschützend, solange nur das Bauvorhaben selbst nicht gegen drittschützende (materielle) Vorschriften verstößt.
Wenn aber nicht einmal der vollständige Verzicht auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens drittschützend ist, kann das bloße Fehlen einer Erklärung des Bauherrn gegenüber der Behörde erst recht nicht drittschützend sein.

Damit ein Nachbar ein Bauvorhaben verhindern kann, muss die Baugenehmgiung rechtswidrig sein und ihn auch in seinen Rechten verletzen. Ob ein Bauherr eine Erklärung bei einer Behörde abgegeben hat, ist aber für sich genommen erstmal keine Beeinträchtigung für einen Nachbarn.
Entscheiden wäre vielnehr, ob das Bauvorhaben selbst, einen Nachbarn in seinen Rechten verletzt.

Ich denke daher, dass es auf den Einzelfall ankommt und man mehr Details kennen müsste.


: Hallo

: Ich bin mir nicht sicher und möchte deshalb hier nachfragen:

: Nach § 33 Abs.1 Nr.3 BauGB hat der Bauantragsteller, wenn der Bebauungsplan noch nicht fertig ist, zur Erteilung einer Baugenehmigung diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen. Ist dies drittschützend ?

: Gruß und Danke





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