Re: Gestaltungsrichtlinien


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Abgeschickt von Bauamt am 06 November, 2012 um 18:43:42:

Antwort auf: Gestaltungsrichtlinien von Manuela Götz am 06 November, 2012 um 14:53:33:

Der Sachverhalt ist leider nicht detailliert genug.
Wenn es sich bei den angesprochenen "Richtlinien" um eine Gestaltungssatzung handelt, die auf Grundlage der geltenden Landesbauordnung erlassen wurden, dann sind diese Vorschriften geltendes Recht und grundsätzlich einzuhalten.

Die Tatsache, dass es ältere Gebäude gibt, die vor Erlass solcher Richtlinien gebaut wurden, steht dem nicht entgegen. Diese Gebäude sind Bestandsgeschützt (Art. 14 GG) und müssen nicht nachträglich geändert werden. Trotzdem müssen sich Neubauten grundsätzlich an das heute bestehende Recht halten und können nicht nach alter Rechtslage genehmigt bzw. gebaut werden.

Falls es sich bei den Richtlinien nicht um eine Satzung bzw. Verordnung handelt, wäre allerdings zu prüfen, ob sie rechtlich verbindlich wären.

: Wir haben bei der Gemeinde eine Bauvoranfrage gestellt. Das Bauamt der Verbandsgemeinde hat auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass es für das zu bebauende Grundstück keinen Bebauungsplan gibt. Jetzt hat die Gemeinde, in der gebaut werden soll, Einspruch erhoben, da der Bau sich nicht an die Gestaltungsrichtlinien von 2005 hält, von denen wir überhaupt keine Kenntnis hatten. Allein nach den baurechtlichen Vorgaben sei der Bau sonst in Ordnung. Meine Frage: Welche Wirkung haben solche Gestatlungsrichtlinien (die BAuten der Umgebung vor 2005 verstoßen vielfach gegen die Vorgaben)und gibt es Möglichkeiten, diese außer Kraft zu setzen oder was sagt das geltende Recht über die Wertigkeiten solcher Richtlinien. Vielleicht kann mir ja jemand helfen, der damit Erfahrung hat.





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