Re: Glasbausteine durch normles Fenster ersetzen ?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 November, 2012 um 18:55:58

Antwort auf: Re: Glasbausteine durch normles Fenster ersetzen ? von Matze am 15 November, 2012 um 16:31:19:

Gilt in BaWü nicht 2,50 m als bauordnungsrechtlicher Mindestabstand?
Und Bestandschutz hat nur der Altbau, der in der realisierten Form auch genehmigt ist. Da das in der Regel aber die Ausnahme ist, wäre ich mit der Annahme eines Bestandschutzes grundsätzlich sehr vorsichtig.

: : hallo Matze,
: : normalerweise m�ssten Neubauten -mit Fenster- einen Mindestabstand von 3 m zur Grenze einhalten. Bei Altbauten haben Sie im Regelfall einen Bestandsschutz.
: : Haben Sie keine 3m Grenzabstand?

: : Sofern aus Gr�nden des Brandschutz keine anderen Anforderungen bestehen, "greift" dann Ihr:
: : Gesetz �ber das Nachbarrecht
: : (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
: : in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996
: : Zum 15.11.2012 aktuellste verf�gbare Fassung der Gesamtausgabe
: : 3
: : Abstand von Licht�ffnungen
: : (1) Der Eigent�mer eines Grundst�cks kann verlangen, da� vor Licht�ffnungen in der Au�enwand eines Nachbargeb�udes, die einen Ausblick auf sein Grundst�ck gew�hren, auf dem Nachbargrundst�ck Abstandsfl�chen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Au�enwand und in H�he der Licht�ffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m �ber die Licht�ffnung hinausreichen.
: : (2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden f�r Licht�ffnungen, die verschlossen sind und nicht ge�ffnet werden k�nnen und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m �ber dem Fu�boden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.
: : (3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringf�gige Beeintr�chtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach �ffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den �� 5 und 6 der Landesbauordnung, zul�ssig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach � 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, da� nach � 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

: Alles klar dann weiß ich Bescheid , Vielen Dank




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