Re: Dachfensterabstand zur Grenze (Brandschutz)


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 11 Dezember, 2012 um 10:19:27

Antwort auf: Dachfensterabstand zur Grenze (Brandschutz) von Alex am 10 Dezember, 2012 um 23:12:41:

: Hallo,
: habe vor kurzem ein Haus gekauft, bei dem ich nun 3 Dachfenster einbauen ließ. Die Dachfenster sind auf der Dachseite welche direkt an das Nachbarhaus grenzt. Meine Frage ist nun, wenn die bauausführende Firma den Mindestabstand von 1,25m nicht einhält, wer haftet im Ernstfall (bei einem Brand)?
: Vielen Dank für eure Hilfe.

: Gruß
: Alex

Welches Bundesland? Normalerweise sind bei so genannten Liegendfenstern die ja in dem Fall das Dachfenster darstellen in NRW z. B. 2,0 m von der Grenze waagerecht gemessen einzuhalten.

Der von Ihnen heran gezogene § ist wohl der § 35 LBO, bei dem es lediglich um die Einhaltung des Brandschutzes geht und was es dabei denn dann für zu berücksichtigende Grenzabstände gibt. Das hat nichts mit den Abständen von der Grenze zu tun, die Sie beispielsweise aus Nachbarschützenden Belangen berücksichtigen müssen.

Nachfolgend z. B. der entsprechende Nachbarrechtsgesetzesparagraf des Bundeslandes NRW.

§ 4
Umfang und Inhalt

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.


So wie Sie es beschrieben haben, hätten Sie die Fenster vermutlich erst gar nicht einbauen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz



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