Re: aufstockung der garage


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 Dezember, 2012 um 23:45:03

Antwort auf: Re: aufstockung der garage von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 29 Dezember, 2012 um 19:33:30:

Die Option mit der Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück entfällt in diesem Fall, da bereits beschrieben wurde, dass das Nachbargebäude ebenfalls drei Meter von der Grenze entfernt steht. Damit ist die Bauvoranfrage auch entbehrlich.

Sollte planungsrechtlich eine geschlossene Bauweise vorherrschen (§34 BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzt sein, wäre eine Grenzbebauung (in NRW) zulässig. Dann aber unabhängig von dem Nachweis von Abstandflächen, da diese dann schlichtweg per Definition nicht entstehen. Gleiches gilt, wenn die Grenzbebauung wechselseitig wäre oder z. B. über eine Anbauverpflichtung (Anbau-Baulast) öffentlich-rechtlich gewährleistet würde und diesem planungsrechtlich nichts entgegen steht, also die Gemeinde bzw. deren Planungsamt zustimmt. Dafür würde sich dann auch die Bauvoranfrage wieder lohnen. Ohne eine Absichtserklärung zur Grenzbebauung der Nachbarn dürfte dieser Weg aber nicht zum Ziel führen.


: Hallo Dani,
: Bauordnungsrechtlich und -abstandflächenrechtlich- sind speziell Garagen und Stellplätze privilegiert- und können somit direkt an der Grundstücksgrenze- ohne eigene Abstandsflächen- errichtet werden. Soll ihre Garage zu Wohnzwecken "aufgestockt" oder eine Dachterrrasse errichtet werden, erlischt die Privilegierung. Ihr Bauvorhaben löst dann Abstandflächen aus, die auf dem Nachbargrundstück liegen. Für diese Abstandflächen wäre eine Baulasteintragung erforderlich.
: Der einfachste und sicherste Weg: Sie stellen eine Bauvoranfrage bei Ihrem "Bauamt". Einfache Skizze mit Darstellung Ihres Bauvorhaben. Kostet Sie wenige Euro- und Sie haben zugleich auch eine verbindliche Auskunft über die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Bauvorhaben.



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