Re: Vereinigungsbaulast und GRZ


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 Januar, 2013 um 19:39:08

Antwort auf: Vereinigungsbaulast und GRZ von ASDBau am 08 Januar, 2013 um 19:36:19:

Die Vereinigungsbaulast (in NRW) setzt voraus, dass ein Gebäude auf zwei Grundstücken steht (siehe §4 Abs. 2 BauO NRW). Eine vorauseilende Vereinigungsbaulast sieht das Gesetz nicht vor und ist streng genommen gar nicht zulässig.

Ein Nachweis der GRZ und GFZ über alle Grundstücke, die mit der Vereinigungsbaulast belegt sind, wäre fehlerhaft. Die Vereinigungsbaulast könnte als Argument für eine Befreiung von den GRZ/GFZ-Werten herangezogen werden. Aber sie bildet keine neue Berechnungsgrundlage für das bundesrechtliche System der GRZ/GFZ.

Planungs- und bauordnungsrechtlich am "saubersten" wäre es, die Grundsdtücke derart neu zu teilen, dass zwei gleich verwertbare Grundstücke entstehen.


: Ausgangssituation:
: Der Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Grundtücke möchte diese effiziert bebauen.
: Wie verhält sich dabei die Bebaubarkeit dieser hinsichtlich der zulässigen Grundflächenzahl.

: Beispiel:
: Grundstück A: 1000 m²
: Grundstück B: 500 m²

: zulässige GRZ nach B-Plan: 0,4
: (Baufenster sei ausser Betracht)
: (Flurstücke in BW)

:
: Frage:
: Ist es durch die Eintragung einer Baulast beim Bauamt, zu Gunsten des einen und zu Lasten des anderen Grundstücks, somit möglich nur auf einem von diesen ein Gebäude mit insgesamt 600 m² Grundfläche zu errichten? Nicht in der Mitte der Grundstücke!
: Ist soetwas üblich oder bedarf es hierfür unbedingt einer Vereinigung/Verschmelzung (im konkreten Fall nicht möglich, da die Grundstücke unterschiedlich belastet sind) der Grundstücke?





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