Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Hauke Schröder am 03 Februar, 2013 um 18:44:51:

Hallo zusammen,

habe Probleme ein geerbtes Haus als Ganzes zu verkaufen und möchte nun aufteilen.

Der Text lautet wie folgt:

Aus der Bauzeichnung muss ersichtlich sein, dass die „Wohnungen“ oder „die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume“ in sich abgeschlossen sind.

a) Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z.B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an
Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom
Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume
außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.
Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein.

b) Bei „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ gelten diese Erfordernisse sinngemäß.

Was ist denn jetzt baulich erforderlich, damit man die Abgeschlossenheitsbescheinigung erhält und wieviel Gebühren kostet sowas überhaupt?

Was bedeutet der Satz "die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an
Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen" ?

Wer weiß was dazu??

Vielen Dank für rege Beteiligung.

MfG

H.S.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]