Re: Dämmung.


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 06 Februar, 2013 um 16:53:26:

Antwort auf: Re: Dämmung. von Schindjalova am 04 Februar, 2013 um 12:05:08:

hallo Schindjalova,
Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12=
Es handelt sich bei der Giebelwand um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Denn die Grundstücksgrenze verläuft in der Mitte der Wand; diese steht jeweils zur Hälfte auf den Grundstücken der Parteien, und von dem Grundstück der Beklagten aus wurde an sie angebaut. Es handelt sich deshalb um eine Nachbarwand, die auch als halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer bezeichnet wird, welche dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie - gegebenenfalls - durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515, 516 Rn. 8).
Urteil vom 03.08.2007 – 11 U 19/07:
Der Nachbar hat sein baufälliges Haus abgerissen. Es war an das Haus des Klägers angebaut. Beide Häuser waren durch eine sog. Nachbarwand voneinander getrennt. Bei diesen Nachbarwänden wird die Hauswand jedes Gebäudes von vornherein nicht zu stark gebaut, wie eine normale Außenwand, weil durch die Wand des jeweiligen Nachbarn die erforderlichen Isolierungen erreicht werden. Durch den Abriss des Hauses des Beklagten war die Hauswand des Klägers Wind und Wetter schutzlos ausgeliefert. Eine solche Mauer ist eine Grenzeinrichtung und sie genießt Bestandsschutz in der Weise, dass zum Abriss die Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht geht im Vorliegenden davon aus, dass durch den Abriss die gemeinschaftliche Wand des verbleibenden Hauses von einer Innenwand zur Außenwand geworden ist und damit ihre Funktion verändert hat. Naturgemäß war natürlich nicht mehr die ursprünglich durch die beiden Wandhälften bedingte Isolierfunktion gegeben, so dass aber die ursprüngliche Schutzfunktion der Mauer wiederhergestellt werden musste. Dafür muss der Abreißende die notwendigen Maßnahmen treffen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Abreißenden aufgegeben, eine geeignete Wärmedämmung anzubringen. Zur Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der Giebelwand sei er aber nicht verpflichtet.
Sie schreiben......(unsere Häuser sind verschachtelt mit einander eingebaut).....
Fakt ist: vor 2 Jahren war eh keine Dämmung da, dann war der "Urzustand" also auch ohne Dämmung möglich, oder?



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