Re: Abstandsfläche Pool (NRW)


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 April, 2013 um 22:59:56:

Antwort auf: Abstandsfläche Pool (NRW) von Olaf Sch. am 15 April, 2013 um 07:30:36:

hallo Olaf Sch.,
in NRW sind Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen genehmigungsfrei.
Regelungen- Abstandsflächen einzuhalten- sind mir nicht bekannt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), genauer gesagt, die zur Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), definiert "Lärm" folgendermaßen:
"Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde."
Die wichtigsten Richtwerte für Lärm außerhalb von Gebäuden sind nach der TA-Lärm :
In reinen Wohngebieten tags 50 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte des Tages um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

Bei einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung ist jeder Eigentümer oder auch nur Besitzer (Mieter) eines Grundstücks oder einer Immobilie grundsätzlich berechtigt, vom Verursacher des Lärms Unterlassung zu verlangen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass man direkter Nachbar des Geräusche emittierenden Grundstücks ist. Es reicht vielmehr eine räumliche Nähe aus.
Anspruchsgegner ist bei Lärmbeeinträchtigungen der so genannte Störer, der für die Geräuschverursachung verantwortlich ist. Dies kann, muss aber nicht, auch der Eigentümer des betreffenden Grundstücks sein.
Schließlich sieht das Gesetz auch einen Ausschluss eines Abwehranspruchs trotz einer vorliegenden wesentlichen Beeinträchtigung vor. Wird nämlich die wesentliche Beeinträchtigung des einen Grundstücks durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt und kann die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden, so ist die Beeinträchtigung vom Nachbarn hinzunehmen. Gegebenenfalls hat der vom Lärm negativ betroffene Grundstückseigentümer in diesem Fall aber einen Entschädigungsanspruch.
Aber Achtung:
Durch eine Änderung des Bundesimmissionschutzgesetzes hat der Deutsche Bundestag im Mai 2011 dabei Klagen gegen Kinderlärm nahezu unmöglich gemacht. Waren die Gerichte auch bisher schon bei Klagen, die auf Unterlassung von Kinderlärm gerichtet waren, eher zurückhaltend, so ist zukünftig solchen Klagen in aller Regel bereits die gesetzliche Grundlage entzogen. Das geänderte Gesetz sieht nämlich in strengem Juristendeutsch vor, dass "Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung" darstellen. Durch diese vom Deutschen Bundestag einstimmig vorgenommene Änderung soll auch in Anbetracht der Entwicklung der Geburtenzahlen in Deutschland ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft in Deutschland gesetzt werden.




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