Re: Kinderspielplatz auf privatem Grundstück


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 Mai, 2013 um 00:05:25:

Antwort auf: Kinderspielplatz auf privatem Grundstück von CH am 03 Mai, 2013 um 15:23:27:

hallo CH,
das ist von Stadt zu Stadt verschieden....
bei uns in ESSEN:
Der Oberbürgermeister
Amt für Ratsangelegenheiten
und Repräsentation
Satzung 4.05
der Stadt Essen
über die Lage, Größe, Beschaffenheit
Ausstattung und Unterhaltung von
Spielflächen für Kleinkinder
vom 30. September 1997
zuletzt geändert am 26. Oktober 2001
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GO NW, GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.03.1996 (GV NW S. 124) sowie der §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, 84 Abs. 1 Nr. 21 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.1995 (BauO NW, GV NW S. 218) hat der Rat der Stadt Essen in seiner
Sitzung am 24. September 1997 beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Satzung gilt für Spielflächen, die nach § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 der Bauordnung NW bei Errichtung
von Gebäuden mit Wohnungen bereitzustellen sind.
2. Die Satzung findet auch Anwendung, wenn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 Bauordnung NW bei bestehenden
Gebäuden Spielflächen anzulegen sind.
§ 2 Größe der Spielfläche
1. Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück.
Sie beträgt mindestens 40 qm. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße für
jede weitere Wohnung um je 10 qm, ab der 11. Wohnung um je 5 qm.
2. Hauseingangsbereiche und weitere allgemein zugängliche fußläufige Verkehrs- und Rasenflächen auf dem
pflichtigen Grundstück werden mit höchstens 20 % auf die zu schaffenden Spielflächen angerechnet, sofern
sie auch zum Spielen bestimmt und geeignet sind.
§ 3 Lage der Spielfläche
1. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie teils besonnt und beschattet, windgeschützt und von Wohnungen
in den Gebäuden der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind.
Spielflächen sind in Ruf- und Sichtweite anzulegen. Sie dürfen nicht weiter als 30 Meter von den
zugehörigen Wohnungen entfernt sein, um die Sicherheit und soziale Kontrolle zu gewährleisten.
Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielflächen sollen von den Fenstern der Aufenthaltsräume
mindestens 10 Meter entfernt sein, um Störungen zu minimieren.
2. Die Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen,
Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Abfallbehälter so
abzugrenzen, dass Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Spielflächen
und Zugänge sind so anzulegen, dass sie nicht zugleich von Kraftfahrzeugen benutzt werden können.
§ 4 Beschaffenheit
1. Spielflächen sind gärtnerisch und kindgerecht anzulegen und zu unterhalten. Mindestens ein Zehntel der
Fläche ist als Sandspielbereich zu verwenden. Die Sandfüllung muss auf sickerfähigem Untergrund eine Tiefe
von mindestens 40 cm haben. Die Sandspielanlage muss zur Hälfte einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand
aufweisen. Es ist sitzwarmes und schnell trocknendes Material zu verwenden. Die Begrenzung der Spielfläche
ist mit einer bespielbaren Pflanzung, die der Vorschrift der DIN 18034 entspricht, vorzunehmen.
2. Spielflächen sind mit einem Sandspielbereich, einem Spielgerät und Sitzmöglichkeiten auszustatten.
3. Spielgeräte müssen den Sicherheitsanforderungen (DIN 7926) entsprechen.
§ 5 Ausnahmen
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4 können zugelassen werden, wenn wegen der örtlichen
Verhältnisse, insbesondere wegen der Beschaffenheit oder Lage des Grundstückes, die Festsetzungen dieser
Vorschriften nicht eingehalten werden können.
§ 6 Erhaltung
1. Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten. Der Spielsand ist
einmal pro Jahr auszuwechseln oder zu reinigen.
2. Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.
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§ 7 Bereitstellung von Spielflächen bei bestehenden Gebäuden
Bei bestehenden Gebäuden kann die Anlage bzw. Erweiterung einer Spielfläche gemäß §§ 1 bis 4 verlangt
werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Hierbei werden insbesondere die
örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlage können
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.
§ 8 Beteiligung
Bei der Gestaltung der Spielflächen sollen nach Möglichkeit Vorschläge der Bewohner des pflichtigen
Grundstückes berücksichtigt werden.
§ 9 Vorrang von Bebauungsplänen und Zulassung anderer Gestaltungskonzepte
1. Festsetzungen in Bebauungsplänen, die über die Mindestanforderungen dieser Satzungen hinausgehen,
bleiben unberührt.
2. Sind die Anforderungen dieser Spielflächensatzung mit anderer Mitteln der Freiraumgestaltung erreichbar,
kann von den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung abgewichen werden. Die Prüfung des hierzu
erforderlichen Flächengestaltungsplanes im Maßstab 1 : 200 erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) eine Spielfläche nicht oder von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
b) eine Spielfläche nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
c) den Zugang oder die Einrichtung der Spielfläche entgegen § 6 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält,
d) eine Nachrüstung gemäß § 7 nicht vornimmt,
e) eine Spielfläche ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 Bauordnung NW.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 12.500 Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere
Bauaufsichtsbehörde.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 25. September 1973 außer Kraft.
* * *
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen
vom 10.10.1997 Seite 222
vom 02.11.2001 Seite 380



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