Re: Geschuldeter Schallschutz Doppelhaus


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 Juli, 2013 um 23:10:46:

Antwort auf: Geschuldeter Schallschutz Doppelhaus von Martin.Schneider am 15 Juli, 2013 um 19:55:26:

hallo Martin.Schneider,
für die Luftschalldämmung bei Haustrennwänden zwischen Reihen- und Doppelhäusern fordert DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ein bewertetes Schalldämm-Maß erf. R'w = 57 dB. Dieser Schallschutz gilt im Sinne der Landesbauordnungen ohne weitere vertragliche Vereinbarung als Regel der Technik und damit als geschuldet. Baurechtlich also abgehakt....privatrechtlich ein Streitpunkt!
Für uns massgebend in der Planung ist jedoch das Beiblatt 2. Im Beiblatt 2 zur DIN 4109 werden als erhöhter Schallschutz erf. R'w = 67 dB vorgeschlagen und von uns uns auch nur ausgeführt. Nach dem Wortlaut der Norm sind erhöhte Schallschutzanforderungen aber zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich zu vereinbaren. Die Rechtsprechung ist inzwischen einen eigenen Weg gegangen!!! Sie bezeichnet die Vorschläge für den erhöhten Schallschutz als eine mittlere Qualität und deshalb auch ohne besondere Vereinbarung als geschuldet. Dieser erhöhte Schallschutz ist eigentlich nur durch zweischalige Haustrennwände zu gewährleisten.

Die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 mit 67 dB ist auch zu erfüllen, wenn Reihenhäuser als Eigentumswohnungen auf einem gemeinsamen Grundstück ausgewiesen werden. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass dann nur der niedrigere Schallschutz für Wohnungstrennwände ( DIN 4109: 53 dB/ erhöhter Schallschutz 55 dB) geschuldet ist. Auch bei Reihen- und Doppelhäusern im Rahmen des kostengünstigen Bauens, sind beim Schallschutz grundsätzlich die Regeln der Technik einzuhalten. Anerkannte Regeln der Technik sind jedoch, dass bei Reihenhäusern Haustrennwände immer zweischalig auszuführen sind.
Nicht geregelt in DIN 4109 ist der Körper- bzw. Trittschallschutz. Den derzeitigen Stand der Technik ergeben im Streitfall die Gutachten von Sachverständigen. Unbestritten ist beispielsweise, dass Treppen von den Haustrennwänden akustisch getrennt sein müssen. Bei Stahlkonstruktionen bedeutet dies die Verwendung elastischer Lager. Für Körperschallübertragungen gilt, dass sie mangelhaft sind, wenn der Schallpegel in schutzbedürftigen Räumen (Wohn-, Schlafzimmer, nicht Bäder) mehr als 30 dB (DIN 4109, Tab. 4) beträgt.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]