Re: Stellplatz auf unbebauten WA Grundstück


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Abgeschickt von Bauamt am 10 August, 2013 um 00:30:07:

Antwort auf: Stellplatz auf unbebauten WA Grundstück von Markus Reuter am 06 August, 2013 um 10:28:36:

Man müsste wissen, welchen Zweck diese Stellplätze haben.

Wird es z.B. ein gewerblicher Parkplatz, der stundenweise Parkplätze vermietet ?
Oder ein Mitarbeiterparkplatz für einen Gewerbebetrieb in der nähe ?
Oder ein Lageplatz für Gebrauchtwagen ?

Selbstverständlich darf man auf einem Grundstück Stellplätze ohne ein Gebäude errichten. Die Frage ist nur, ob so eine gewerbliche Nutzung (z.B. Parkplatzvermietung oder Lageplatz s.o.) auch in einem WA zulässig wäre.
Ein Stellplatzbedarf kann sich aber durchaus durch eine zulässige Nutzung auf einem anderen Grundstück ergeben, wenn auf dem Baugrundstück z.B. Stellplätze für eine Gaststätte auf der anderen Straßenseite entstehen sollen.

In der Regel sind baurechtlich notwendige Stellplätze für in einem Baugebiet zulässig Nutzungen auch in dem Baugebiet zulässig.
Wenn also jemand eine Baugenehmigung für eine Gaststätte oder einen nicht störenden Handwerksbetrieb (siehe §4 BauNVO) in einem WA erhält, dann sind damit auch die notwendigen Stellplätze in einem WA zulässig; auch wenn sie auf einem anderen Grundstück errichtet werden als der Handwerksbetrieb.

: Guten Tag,

: ich würden gerne wissen ob auf einem unbebauten Baugrundstück in einem WA Stellplätze errichtet werden können ohne ein Gebäude dort zu bauen?

: Konkret geht es um einen Hauseigentümer der das unbebaute Nachbargrundstük pachten möchte um dort Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger zu errichten.

:
: In der BauNVO steht: Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

: Daher keine Nutzung (Bebauung eines Gebäudes) kein Bedarf ? (Keine Stellplätze möglich) Sehe ich das richtig.

: Der Wortlaut in der BauNVO gibt allerdings keinen Anhaltspunkt für eine Gebiets- oder Grundstücksbezogene Auslegung.

: Der Bedarf ist nach der Regelung nutzunsbezogen zu verstehen, wobei jedoch der wortlaut offen lässt, ob für den Bedarf nur die einzelne auf dem Grundstück zugelassene Nutzung innerhalb eines Gebietes maßgeblich sind.

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: Ich freue mich auf Ihre Antworten





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