Re: Geräteschuppenbau bei sondernutzungsrecht


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 08 Mai, 2005 um 18:35:51

Antwort auf: Geräteschuppenbau bei sondernutzungsrecht von Mathias vetter am 06 Mai, 2005 um 19:45:02:

Guten Tag,

grundsätzlich verhält es sich so, dass eine bauliche Veränderung die Zustimmung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Beeinträchtigt eine bauliche Veränderung jedoch nicht die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, hat der die bauliche Veränderung beantragende Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Wohnungseigentumsrechtlich kommt es also darauf an, ob Ihr Vermieter die Zustimmung der weiteren WEG-Mitglieder erzwingen kann und vor allem auch will.

Mietrechtlich verhält es sich so, dass es auf den Mietvertrag ankommt. Aber wenn im Mietvertrag nichts von dem Geräteschuppen steht, haben Sie schlechte Karten.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns


: Wir bewohnen eine Souterainwohnung und haben zugehörig einen Garten. Ich habe einen Geräteschuppen von etwa 2,2 m² mit Einverständnis meines Vermieters errichtet. Auf einer Eigentümerversammlung wurde jedoch bei einer Abstimmung der Abriss jenes Schuppens beschlossen.Meine Frage: Bedarf es der Zustimmung der anderen Eigentümer, obwohl es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Bauwerk handelt?





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