Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Bauamt am 05 Dezember, 2013 um 22:15:06:

Antwort an: Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by Peter Freitag am 05 Dezember, 2013 um 17:42:45:

Wie kommen Sie darauf, dass § 35 die Nutzungsänderung zu einem Swingerclub (o.ä.) zulässt ?

§ 35 regelt, wann ein Vorhaben zulässig ist. Wenn Sie nichts finden, was Ihr Vorhaben zulässt, ist es unzulässig.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 liegt offensichtlich nicht vor.
Es handelt sich um ein "sonstiges" Vorhaben gemäß Absatz 2. Damit wäre es nur zulässig, wenn es öffentliche Belange (Abs. 3) nicht beeinträchtigt.

Das Vorhaben dürfte mindestens folgende öffentliche Belange Beeinträchtigen:
- Widerspruch gegen Flächennutzungsplan, der an der fraglichen Stelle wohl weder ein Gewerbegebiet, noch ein Kerngebiet darstellt.
- Natürliche Eigenart der Landschaft, da für Ihr Vorhaben vermutlich zusätzliche Kfz-Stellplätze vorgeschrieben wären, die in der Nähe des vorhandenen Gebäudes zu errichten wären.
- Entstehung einer Splittersiedlung, da das Vorhaben zu einer (unerwünschten) Zersiedelung der Landschaft führt

Ob die Erschließung (Strom, Trinkwasser, Abwasser, Straße ...) ausreichend gesichert ist, wäre gesondert zu prüfen bzw. nachzuweisen.

: In § 35 BauGB kann ich leider nicht finden, dass Vergnügungsstätten explizit ausgeschlossen sind??
: Das leerstehende Gebäude soll als erotischer Treff für Paare umgenutzt werden (Vergnügungsstätte).
: Alle Erfordernisse des § 35 BauGB wären erfüllt, jedoch wäre es interessant, ob die Gemeinde mit einer "örtlichen Satzung" oder Ähnlichem das Vorhaben verhindern könnte?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]