Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


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Gesendet von Peter Freitag am 07 Dezember, 2013 um 17:32:25:

Antwort an: Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by H. Hallmackenreuther am 05 Dezember, 2013 um 15:12:53:


Ein umfangreiches interessantes Urteil im Bezug auf Umnutzung eines Gebäudes (Gärtnerei) im Außenbereich zu einer Vergnügungstätte.

hier: http://www.ra-kotz.de/swinger_club.htm

Der Kläger, dem die untere Baubehörde das Vorhaben zur Umnutzung in einen Swingerclub abgelehnt hatte, versucht mithilfe § 35 Abs. 4 BauGB zu argumentieren.
Das Gericht lehnt diese Argumentation ab, da § 35 Abs. 4 Nr.1 den § 35 Abs. 1 S. 1 voraussetzt, kann jedoch nicht analog auf einen gärtnerischen Betrieb nach § 35 Abs. 1 S. 2 angewendet werden.

Das Gericht schreibt in dem Urteil, dass also VOrhaben und Umnutzungen von nicht mehr benötigten ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich möglich seien.
Jedoch führt das Gericht weiter aus, dass

"Es muss auf den “vernünftigen Eigentümer” abgestellt werden, dem auch die Schonung des Außenbereichs am Herzen liegt. Erforderlich ist also eine außenbereichsverträgliche Nutzung – dies stellt § 35 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB nochmals ausdrücklich klar -, so dass gewerbliche Nutzungen wie der Betrieb eines Swinger-Clubs regelmäßig nicht in Frage kommen. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, haben die Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich."
Quelle: Ra Kotz, http://www.ra-kotz.de/swinger_club.htm Abruf vom 07.12.2013

Was meint hier das Gericht mit außenbereichsverträglicher Nutzung? Gibt es dazu Vorgaben?





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