Re: Staffelgeschoss festsetzten?


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 24 Februar, 2014 um 15:51:40:

Antwort an: Staffelgeschoss festsetzten? posted by Sina am 24 Februar, 2014 um 13:57:09:

Die Grundlage ist § 9 (4) des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 86 (1) Nr. 1 der Landesbauordnung NRW, wenn der Fall in Nordrhein-Westfalen spielen soll.

Die textliche Festsetzung ist klar bestimmt. Eine zeichnerische Festsetzung ist damit absolut entbehrlich und möglicherweise sogar fehlerhaft, weil widersprüchlich. Wenn der Baukörper nicht zwingend an einer Baulinie errichtet werden muss, sondern innerhalb einer Baugrenze frei positioniert werden kann, dürfte der 2,5 m Rücksprung überall liegen. Dass er auf der eingezeichneten Obergeschoss-Baugrenze zu liegen kommt, wäre reiner Zufall. Wenn genau das Umgekehrte gewollt ist (Fluchtlinie im Obergeschoss), wäre dagegen eine zeichnerische Festsetzung vorzuziehen und die textliche Festsetzung nicht ausreichend bestimmt. Was steht denn in der Begründung des Bebauungsplans zum Erfordernis dieser gestalterischen Festlegung?

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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