Re: § 29 Reichssiedlungsgesetz-Kosten für die Gebäudeeinmessung


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Gesendet von Rolf Jalowy am 21 September, 2014 um 19:12:16:

Antwort an: § 29 Reichssiedlungsgesetz-Kosten für die Gebäudeeinmessung posted by Stefan am 01 Juni, 2007 um 15:04:06:

: Nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sind Eigentümer verpflichtet, Ihr Gebäude auf Ihre Kosten einmessen lassen.
: Nach § 29 Reichssiedlungsgesetz besteht für alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, Gebührenfreiheit.

: Frage: Bezieht sich diese Gebührenfreiheit auch auf die Einmessungskosten? Heißt das, dass das Katasteramt die Gebäudeeinmessung kostenfrei durchführen muss?

Hallo Herr Wißmann,
Da ich auch ungerne unsinnige Gebühren bezahle, würde ich gern Fragen was bei ihrem Widerspruch rausgekommen ist.
Wir wohnen seit 1995 in einen Neubaugebiet am Rand von Rostock in einem Reihenhaus . 2001 versuchte man erstmalig uns zur Einmessung aufzufordern. Damals gab es durch Widersprüche so dass man das Verfahren aussetzen musste . Jetzt hat man 2010 ein neues Gesetz beschlossen und nun neue Bescheide verschickt.
Vielen Dank für ihre Antwort

mfg
Rolf Jalowy



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