Bürgschaften bei Bauwerkvertrag


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Gesendet von Mario Tomic am 12 Juni, 2016 um 20:06:16:

Hallo,

wir sind kurz vor dem Abschluß eines Bauwerkvertrages.
Beim Durchstöbern dieser Seiten sind wir über das Thema Bürgschaften und deren Inhalt gestoßen. Dort heißt es, daß folgende Formulierungen in Bürgschaften enthalten sein sollten:
- Die Bürgschaften müssen selbstschuldnerisch, bedingungsfrei, unbefristet und ohne Widerrufsmöglichkeit für den Bürgen ausgestellt sein.
- die Bürgschaften müssen die Regelung enthalten, dass auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB verzichtet wird
- müssen die Formulierung enthalten: "der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners gilt"

Bei einer Beispielbürgschaft vom Bauträger stehen diese Sätze in der Vertragserfüllungsbürgschaft drin, jedoch bei der Baugewährleistungsbürgschaft steht nur:

-selbsschudnerisch
-Bedingungen: .. nur auf Zahlungen in Geld in Anspruch genommen werden.
Der Bauherr kann Ansprüche aus dieser Bürgschaft geltend machen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lizenzpartners eröffnet wurde oder die Eröffnung dieses Verfahrens wegen Mangels Masse abgelehnt wurde und eine Mangelbeseitigung durch den Lizenzpartner danach endgültig nicht möglich ist.

Sind wir mit dieser Baugewährleistungsbürgschaft im Schadensfall ausreichend geschützt?
Oder müssen die selben Formulierungen wie in der Vertragserfüllungsbürgschaft enthalten sein ?

Danke im Voraus.

Fam.Tomic




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