3-Jahres-Frist zum Baubeginn


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Gesendet von Peter Denker am 08 Dezember, 2018 um 20:20:03:

Hallo,
angenommen, für eine Modernisierungsmaßnahme (Anbau von Balkonen und eines Fahrstuhls) wurde am 30. Juni 2015 die Baugenehmigung erteilt. Laut Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn der Bauaufsichtsbehörde der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis vorliegt, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutz.
Wenn die Bauausführung zulässig geworden ist, hat der Bauträger 3 Jahre Zeit, mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen. Angenommen, der Bericht zum geprüften Brandschutz wird am 01.10.2015 eingereicht, der Bericht über den Standsicherheitsnachweis am 11.06.2018. Frage: Gilt die 3-Jahres-Frist ab diesem Datum, also ab dem 11.06.2018, weil dann die Bauausführung zulässig geworden ist, oder ist das Datum der Baugenehmigung, also der 30.06.2015, für das Einhalten der 3-Jahres-Frist maßgeblich?
Weiterhin wird angenommen, dass der Bauträger am 15. Juli 2018 - also 3 Jahre und 15 Tage nach Erteilung der Baugenehmigung den 1. Spatenstich tätigt, obwohl noch Klagen gegen einzelne Mieter wegen Ablehnung der Duldung der Modernisierungsmaßnahmen vor Gericht anhängig sind.
Frage: Ist dieser 1. Spatenstich juristisch gesehen erfolgt, obwohl die Mieter die Baumaßnahmen durch eine Einstweilige Verfügung stoppen lassen, bzw. wie könnte sich dieser Umstand auf die Gültigkeit der Baugenehmigung auswirken, gerade auch im Hinblick auf die 3-Jahres-Frist? Bin gespannt auf Eure Antworten!
Viele Grüße aus der Hauptstadt!
Peter



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