Re: Solaranlage auf Flachdachgarage in NRW - genehmigunspflichtig


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Abgeschickt von Chuma am 29 Maerz, 2005 um 10:13:17:

Antwort auf: Solaranlage auf Flachdachgarage in NRW - genehmigunspflichtig von Jachim D. am 22 Maerz, 2005 um 14:08:09:

Dies ist in der BauO NW nach § 65 Abs. 1 Nr. 44 der Fall: Photovoltaikanlagen benötigen eigentlich keine Baugenehmigung. Es kann sich aber aus den Besonderheiten vor Ort etwa aus dem Bebauungsplan oder aus Denkmalschutz etwas anderes ergeben. Kostenlose Auskunft gibt in jedem Fall aber das Bauamt vor Ort.
Bei Gefährdung oder Überhöhung hätten Sie zudem aber einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. Grenznahe Grundstücksanlagen fallen je nach Ausmaß aber auch wie Bäume unter das Nachbarrechtsgesetz NRW.
Dass es sich zumindest nach WEG-Recht um eine bauliche Veränderung handelt, die teilweise genehmigungspflichtig ist zeigen folgende Urteile:
1)
Das Bayerische Oberste Landesgericht studierte die Fotos, die sich bei den Akten befanden (17. Oktober 2001, 2Z BR 147/01). Dort war zu sehen, dass die Anlage auf der Garage installiert war, die am weitesten von den Wohngebäuden entfernt lag - also nicht etwa unmittelbar vor den Fenstern der Wohnungen. Die Installation störe den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht, entschieden die Richter. Deshalb müssten die anderen Eigentümer diese bauliche Veränderung hinnehmen. Eine fingerdicke Bohrung durch die Außenwand und die Befestigungsbohrungen auf dem Dach seien fachmännisch ausgeführt, es könne keine Feuchtigkeit in das Gebäude eindringen. Schaden am Gemeinschaftseigentum sei daher nicht zu befürchten.
2)
Solaranlage auf Dach einer Eigentumswohnanlage
Das Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 45 Grad auf einem Flachdach stellt nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine derartige bauliche Veränderung einer Eigentumswohnanlage dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Dach eines Hauses, das im Wohnungseigentum steht, gehört zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das Gericht bejahte auch eine erhebliche Störung des optischen Gesamteindrucks durch die aufgestellten Kollektoren. Die übrigen Wohnungseigentümer konnten daher die Beseitigung der Solaranlage verlangen. Dabei spielte es keine Rolle, dass es sich bei den Sonnenkollektoren um ein umweltfreundliches Mittel zur Gewinnung von Energie handelt. Auch ein solcher Zweck rechtfertigt nicht jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums.
Beschluss des BayObLG vom 30.03.2000
2 Z BR 2/00




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