Re: Frist einer Bauvoranfrage


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 07 Juli, 2005 um 08:42:52

Antwort auf: Re: Frist einer Bauvoranfrage von Wolfgang Ulrich am 06 Juli, 2005 um 17:35:40:

Die Fristen in Baden-Württemberg sind in § 54 BauO BW geregelt.Hier heißt es:

§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren
(1) Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und daß ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn
gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann.

(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Baurechtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, schriftlich mitzuteilen
2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 zu hören.

(3) Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die Baurechtsbehörde der Gemeinde und den berührten Stellen eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Äußern sich die Gemeinde oder die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen, daß keine Bedenken bestehen. Bedarf
nach Landesrecht die Erteilung der Baugenehmigung des Einvernehmens oder der Zustimmung einer anderen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert
wird.

(4) Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden
1. bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb von einem Monat,
2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.
Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die
Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 kann der Bauherr nicht wirksam verzichten.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden.


Eine Bauvoranfrage muss somit innerhalb von 10 Tagen geprüft sein - das bedeutet jedoch nicht, das sie eine Aussage erhalten, ob Sie eine Genehmigung erhalten oder nicht, sondern lediglich, ob die Unterlagen vollständig sind oder nicht.

Eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus sollten Sie bei vollständigen Unterlagen spätestens nach 3,5 Monaten bekommen (10 Tage für Prüfung auf Vollständigkeit, 2 Monate für Stellungnahmen , 1 Monat für Baugenehmigungsprüfung.



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