Re: Abrißverfügung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 Juli, 2005 um 15:50:46:

Antwort auf: Re: Abrißverfügung von Erich Bauer am 23 Januar, 2005 um 17:33:02:

Die Festsetzung des zukünftigen B-Plan prüfen und einen Bauantrag nach §30 BauGB stellen, sofern das Gebäude den zukünftigen Festsetzungen entspricht. Sollten die Festsetzungen des B-Plan deutlich von dem vorhandenen Gebäude abweichen, besser überlegen, wie den Festsetzungen entsprechen werden könnte, schon mal die Zustimmungen der Nachbarn für Abweichung von den B-Plan-Festsetzungen sammeln und Befreiung beantragen.

:
: Wenn "nur" eine Beseitigungsverfügung ergangen ist, ohne dass auch deren sofortige Vollziehung angeordnet wäre, kann man der Rechtsbehelfsbelehrung folgend binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen uns hat damit zunächst wegen dessen Suspensivwirkung Ruhe.
: Wenn dann in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan in Kraft treten sollte und das Gebäude entspricht dessen Festsetzungen, dürfte die Sache gut ausgehen. Ob die Beseitigungsverfügung angesichts der vorhandenen benachbarten Bungalows rechtmäßig ist, kann nur ein Baurechtsspezialist vor Ort überprüfen.





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