Re: Abrißverfügung


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Abgeschickt von Erich Bauer am 23 Januar, 2005 um 17:33:02

Antwort auf: Abrißverfügung von Wi am 22 Januar, 2005 um 23:10:11:


Wenn "nur" eine Beseitigungsverfügung ergangen ist, ohne dass auch deren sofortige Vollziehung angeordnet wäre, kann man der Rechtsbehelfsbelehrung folgend binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen uns hat damit zunächst wegen dessen Suspensivwirkung Ruhe.
Wenn dann in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan in Kraft treten sollte und das Gebäude entspricht dessen Festsetzungen, dürfte die Sache gut ausgehen. Ob die Beseitigungsverfügung angesichts der vorhandenen benachbarten Bungalows rechtmäßig ist, kann nur ein Baurechtsspezialist vor Ort überprüfen.



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