Re: Recht auf Notweg?


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Abgeschickt von Chorma am 21 Februar, 2005 um 15:26:01

Antwort auf: Recht auf Notweg? von Forumbesucher am 21 Februar, 2005 um 14:54:16:

§ 917 BGB dürfte nicht einschlägig sein. Voraussetzung ist, dass überhaupt keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg vorhanden ist. Das ist bei einem Fluchtweg nicht der Fall.

Es bleibt nur die Möglichkeit, sich mit dem Nachbarn gegen Zahlung einer Entschädigung zu einigen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, zur dinglichen Absicherung eine Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück eintragen zu lassen.



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