Re: Baugenehmigung Carport


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 02 August, 2005 um 22:44:47

Antwort auf: Baugenehmigung Carport von Paul Schmitz am 02 August, 2005 um 20:34:08:

der Bekannte bezieht sich vermutlich auf §62 der LBauO Rheinland Pfalz in dem u. a. steht, dass
"f) Garagen und überdachte Stellplätze nach § 8 Abs. 9 bis zu 50 m² Grundfläche; ausgenommen sind Garagen und überdachte Stellplätze im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern," genehmigungsfrei sind. Dort steht weiter: "(3) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden."

Wenn der Carport grundsätzlich an dieser Stelle zulässig wäre, also z. B. keine Auflagen aus dem B-Plan, dann ist er genehmigungsfrei. Eine Rücksprache bei der zuständigen Behörde bringt letzte Sicherheit und kostet nichts.

: Hallo,
: ich beabsichtige in Pünderich (Rheinland-Pfalz) ein Carport von ca. 50 qm Fläche mit einem Abstand von
: ca. 4 Meter zur Grenze zu errichten.
: Ein Bekannter sagte mir, daß vor kurzem ein neues
: Gesetz beschlossen wurde, das besagt, daß keine Baugenehmigung mehr vorliegen muß, wenn das Carport nicht auf die Grenze gebaut wird und die Fläche weniger als 50 qm beträgt.
: Hat jemand davon gehört ?
: Vorab besten Dank und schönen Abend !!





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